Was sind Zollstrafen?
Vorübergehend eingeführte Straßenfahrzeuge – Aktueller Leitfaden nach dem Zollgesetz und den Bestimmungen der Bekanntmachung;
Die vorübergehende Einfuhr ausländischer Straßenfahrzeuge für den persönlichen Gebrauch durch im Ausland ansässige Personen in die Türkei wird im türkischen Zollrecht im Rahmen des Verfahrens der „vorübergehenden Einfuhr“ geregelt.
Die rechtliche Grundlage dieser Anwendung bilden vor allem das Zollgesetz Nr. 4458, der Beschluss Nr. 2009/15481 über die Anwendung bestimmter Artikel des Zollgesetzes Nr. 4458 und die Allgemeine Zollbekanntmachung über vorübergehend eingeführte Straßenfahrzeuge (Serie Nr. 1).
Im Ausland ansässige Personen können ihre Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorübergehend in die Türkei bringen, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Fahrzeugen von türkischen Staatsangehörigen, Doppelstaatern und Inhabern einer Blauen Karte, die außerhalb des türkischen Zollgebiets ansässig sind, kann grundsätzlich eine Frist von bis zu 730 Tagen gewährt werden. Eine der Grundvoraussetzungen besteht darin, sich innerhalb der letzten 365 Tage vor dem Einreisedatum mindestens 185 Tage im Ausland aufgehalten zu haben. Bei Überschreitung der Frist, Nutzung des Fahrzeugs durch unbefugte Personen oder unterlassener Durchführung der Zollformalitäten, wenn das Fahrzeug in der Türkei zurückgelassen wird, können nach dem Zollgesetz Geldbußen verhängt werden.
1. RECHT ZUR EINFUHR EINES FAHRZEUGS IM RAHMEN TOURISTISCHER ERLEICHTERUNGEN
Die Grundvoraussetzung für die Einfuhr eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen im Rahmen touristischer Erleichterungen ist, dass die Person, die das Fahrzeug einführt, außerhalb des türkischen Zollgebiets ansässig ist.
Der bloße Kauf eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen durch eine dauerhaft in der Türkei lebende Person oder die Übernahme des Fahrzeugs eines im Ausland lebenden Angehörigen mittels Vollmacht begründet für sich allein kein Recht auf vorübergehende Einfuhr.
Im Ausland ansässige Personen können ihre Fahrzeuge zum persönlichen Gebrauch in die Türkei bringen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
In diesem Rahmen können;
- türkische Staatsangehörige,
- Doppelstaater,
- Inhaber einer Blauen Karte,
- ausländische Staatsangehörige,
- im Ausland pensionierte Personen
unter den unterschiedlichen, in den Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen vom Recht auf vorübergehende Einfuhr profitieren.
2. WOHNSITZ IM AUSLAND UND DIE 185-TAGE-VORAUSSETZUNG
Eines der wichtigsten Kriterien für die vorübergehende Einfuhr ausländischer Fahrzeuge in die Türkei ist die Voraussetzung eines 185-tägigen Aufenthalts im Ausland.
Dieser Zeitraum wird häufig fälschlicherweise als die Zeit verstanden, die das Fahrzeug in der Türkei bleiben darf. Tatsächlich ist der Zeitraum von 185 Tagen in erster Linie ein Kriterium zur Feststellung, ob die Person außerhalb des türkischen Zollgebiets ansässig ist.
Bei der Beurteilung des Wohnsitzes wird der Zeitraum von 365 Tagen vor dem Datum berücksichtigt, an dem die Person in die Türkei einreisen möchte.
Innerhalb dieses Zeitraums muss sich die Person mindestens 185 Tage außerhalb der Türkei aufgehalten haben.
Der Zeitraum von 185 Tagen muss nicht am Stück oder ununterbrochen verbracht worden sein. Berücksichtigt wird die Gesamtdauer der Auslandsaufenthalte innerhalb der letzten 365 Tage.
Daher erfolgt die Berechnung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern rückwirkend ab dem Datum, an dem die Person mit dem Fahrzeug in die Türkei einreisen möchte.
3. DAUER, DIE DAS FAHRZEUG IN DER TÜRKEI BLEIBEN DARF
Fahrzeugen, die von außerhalb des türkischen Zollgebiets ansässigen Personen im Rahmen touristischer Erleichterungen eingeführt werden, kann grundsätzlich eine Frist von bis zu 730 Tagen gewährt werden.
Die 730-Tage-Regelung ist insbesondere für im Ausland ansässige;
- türkische Staatsangehörige,
- Doppelstaater,
- Inhaber einer Blauen Karte
von Bedeutung.
730 Tage sind jedoch keine bedingungslose und automatisch jedem gewährte Frist.
Die dem Fahrzeug gewährte Frist darf nicht länger sein als die Zeit, die sich die Person rechtmäßig in der Türkei aufhalten darf.
Beispielsweise wird dem Fahrzeug eines ausländischen Staatsangehörigen, der sich nur 90 Tage in der Türkei aufhalten darf, keine Frist von 730 Tagen gewährt.
Fahrzeugen ausländischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltserlaubnis in der Türkei kann eine Frist von insgesamt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen gewährt werden, sofern die zulässige Aufenthaltsdauer der Person in der Türkei nicht überschritten wird.
Bei Fahrzeugen von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Türkei wird dagegen die Dauer der Aufenthaltserlaubnis zugrunde gelegt. Diese Frist darf keinesfalls 730 Tage überschreiten.
4. SONDERREGELUNG FÜR IM AUSLAND PENSIONIERTE PERSONEN
Für im Ausland pensionierte Personen enthält die Rechtslage einige erleichternde Bestimmungen.
Fahrzeugen von Personen, die im Ausland pensioniert und außerhalb des türkischen Zollgebiets ansässig sind, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Frist von bis zu 730 Tagen gewährt werden.
Darüber hinaus kann bei Fahrzeugen zum persönlichen Gebrauch, die nach dem Eintritt in den Ruhestand erstmals in die Türkei gebracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen auf die 185-tägige Wohnsitzvoraussetzung verzichtet werden.
Auch für die erneute Nutzung der Restdauer bestehen Sonderbestimmungen, wenn die Person die Türkei verlässt, ohne die zuvor gewährte Frist von 730 Tagen vollständig ausgeschöpft zu haben.
5. VOLLSTÄNDIGE NUTZUNG DES 730-TÄGIGEN ANSPRUCHS
Die vollständige Nutzung der 730-tägigen Frist für die vorübergehende Einfuhr bedeutet nicht, dass die Person automatisch einen neuen Anspruch auf weitere 730 Tage erwirbt.
Um erneut ein Fahrzeug einführen zu können, muss die Person die Voraussetzung des Wohnsitzes im Ausland erneut erfüllen.
In dieser Phase können sowohl die Bewegungen der Person während der letzten 365 Tage als auch der Zeitraum, in dem sich das Fahrzeug im Ausland befand, von Bedeutung sein.
Für Personen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation sowie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig sind, besteht jedoch eine begrenzte gesetzliche Ausnahme.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können diese Personen ihre auf den eigenen Namen zugelassenen Fahrzeuge zum persönlichen Gebrauch einmal innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen für einen Monat in die Türkei bringen.
Diese Bestimmung begründet keinen neuen Anspruch auf 730 Tage.
6. LAND DER FAHRZEUGZULASSUNG
Grundsätzlich muss das Fahrzeug im Wohnsitzstaat auf den Namen der betreffenden Person zugelassen sein.
Für Personen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig sind, bestehen jedoch bestimmte Ausnahmen.
Beispielsweise kann eine in Deutschland ansässige Person bei Erfüllung der Voraussetzungen ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug in die Türkei bringen.
Der Zulassungs- und Eigentumsstatus des Fahrzeugs wird bei der Einreise von der Zollverwaltung überprüft.
7. VOLLMACHTEN UND MIETFAHRZEUGE
Ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen kann von einer anderen Person als dem Fahrzeughalter in die Türkei gebracht werden.
Bei der Einfuhr eines Fahrzeugs mittels Vollmacht müssen jedoch sowohl der Fahrzeughalter als auch die Person, die das Fahrzeug einführt, die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Wohnsitz im Ausland erfüllen.
Die Vollmacht muss für die Zollverwaltung akzeptabel sein.
Zu den anerkennungsfähigen Dokumenten können gehören;
- notariell beglaubigte Vollmachten,
- von einem Konsulat oder einer Botschaft beglaubigte Vollmachten,
- von den zuständigen Behörden des betreffenden Landes ausgestellte Dokumente,
- bei Firmenfahrzeugen von Unternehmensvertretern ausgestellte Dokumente,
- bei Mietfahrzeugen Mietverträge.
Bei Mietfahrzeugen darf die dem Fahrzeug gewährte Frist die im Mietvertrag angegebene Dauer nicht überschreiten.
8. WER DAS FAHRZEUG IN DER TÜRKEI NUTZEN DARF
Die Frage, wer ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in der Türkei nutzen darf, gehört zu den wichtigsten Themen des Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr.
Das Fahrzeug wird grundsätzlich vom Genehmigungsinhaber genutzt.
Nach der geltenden Rechtslage darf das Fahrzeug neben dem Genehmigungsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch von folgenden Personen genutzt werden, die außerhalb des türkischen Zollgebiets ansässig sind;
- Ehegatte,
- Verwandte in aufsteigender Linie,
- Verwandte in absteigender Linie.
Zur aufsteigenden Linie gehören Personen wie Mutter, Vater, Großmutter und Großvater; zur absteigenden Linie gehören Kinder und Enkelkinder.
Diese Personen müssen erforderlichenfalls nachweisen können, dass sie außerhalb des türkischen Zollgebiets ansässig sind, sowie das Verwandtschaftsverhältnis belegen.
In der Türkei ansässige Personen dürfen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nicht nutzen.
Bei einer rechtswidrigen Nutzung entsteht sowohl für den Genehmigungsinhaber als auch für die Person, die das Fahrzeug nutzt, eine Zollstrafe.
9. EIN- UND AUSREISEVERFAHREN DES FAHRZEUGS
Die Einreise eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen in die Türkei wird von der Zollverwaltung erfasst.
Folgende Angaben zum Fahrzeug werden im Zollsystem registriert;
- Kennzeichen,
- Fahrgestellnummer,
- Eigentumsangaben,
- einreisende Person,
- dem Fahrzeug gewährte Frist.
Bei der Ausreise des Fahrzeugs aus der Türkei werden ebenfalls die Identität des Fahrzeugs und die Genehmigungsfrist kontrolliert.
Das Fahrzeug muss nicht über denselben Grenzübergang ausreisen, über den es in die Türkei eingereist ist.
Ein Fahrzeug kann beispielsweise über den Grenzübergang Kapıkule in die Türkei einreisen und über den Grenzübergang Sarp nach Georgien ausreisen.
Entscheidend ist, dass das Fahrzeug über einen offiziellen Zollübergang aus dem türkischen Zollgebiet ausgeführt und der Einreisedatensatz ordnungsgemäß geschlossen wird.
10. AUSREISE INS AUSLAND UNTER ZURÜCKLASSUNG DES FAHRZEUGS IN DER TÜRKEI
Eine Person kann das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in der Türkei zurücklassen und mit dem Flugzeug oder einem anderen Fahrzeug ins Ausland reisen.
In diesem Fall müssen jedoch die in den Zollvorschriften vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.
Wenn das Fahrzeug in der Türkei verbleibt, ohne unter Zollaufsicht gestellt zu werden, muss eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden, dass das Fahrzeug nicht von anderen Personen genutzt wird.
Dieser Vorgang wird im Zollsystem als „Ausreise ohne Fahrzeug“ erfasst.
Verlässt die Person das Land, ohne die erforderliche Mitteilung vorzunehmen, obwohl das Fahrzeug in der Türkei zurückbleibt, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Rechtsgrundlage
Artikel 27 der Allgemeinen Zollbekanntmachung über vorübergehend eingeführte Straßenfahrzeuge
Der Artikel regelt unter der Überschrift „Personen, die ohne Fahrzeug ausreisen“ das anzuwendende Verfahren, wenn das Fahrzeug in der Türkei zurückgelassen wird.
11. ÜBERGABE DES FAHRZEUGS IN ZOLLAUFSICHT
Wenn der Fahrzeughalter längere Zeit im Ausland bleibt oder das Fahrzeug in der Türkei nicht genutzt werden soll, kann es unter Zollaufsicht gestellt werden.
Verfügt die Zollverwaltung nicht über einen geeigneten Verwahrungsbereich, kann das Fahrzeug unter Zollaufsicht in einem anderen offiziellen oder privaten Bereich aufbewahrt werden.
Die Übergabe des Fahrzeugs in Zollaufsicht und das bloße Zurücklassen in der Türkei mittels Verpflichtungserklärung haben unterschiedliche rechtliche Folgen.
Wird das Fahrzeug unter Zollaufsicht gestellt, können hinsichtlich des Ablaufs der Genehmigungsfrist unterschiedliche Bestimmungen gelten.
Wird das Fahrzeug dagegen mittels Verpflichtungserklärung in der Türkei zurückgelassen, läuft die Aufenthaltsfrist des Fahrzeugs in der Türkei weiter.
12. AUSREISE OHNE FAHRZEUG UND OHNE MITTEILUNG AN DEN ZOLL
Die Ausreise ohne Fahrzeug und ohne die erforderliche Mitteilung an die Zollverwaltung, obwohl das im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr eingeführte Fahrzeug in der Türkei verbleibt, verstößt gegen die Zollvorschriften.
In diesem Fall wird gemäß Buchstabe (e) des sechsten Absatzes von Artikel 241 des Zollgesetzes Nr. 4458 eine Geldbuße verhängt. Der vom Handelsministerium für das Jahr 2026 bekannt gegebene Betrag beträgt:
11.952 TRY.
Da die Bußgeldbeträge jedes Jahr entsprechend dem Neubewertungssatz geändert werden, können in den Folgejahren andere Beträge gelten.
13. PANNE, UNFALL UND UNVORHERGESEHENE UMSTÄNDE
Ein vorübergehend in die Türkei eingeführtes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen kann aus folgenden Gründen möglicherweise nicht innerhalb der Frist aus der Türkei ausgeführt werden;
- Mechanische Panne,
- Motorschaden,
- Verkehrsunfall,
- Brand,
- schwerer Schaden,
- Krankheit,
- Inhaftierung.
Auch andere unerwartete oder außergewöhnliche Umstände können die fristgerechte Ausfuhr verhindern. In diesem Fall darf nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Genehmigungsfrist des Fahrzeugs automatisch verlängert. Der Fahrzeughalter muss sich so schnell wie möglich an die zuständige Zollverwaltung wenden.
14. ÜBERSCHREITUNG DER FRIST DES FAHRZEUGS
Das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen muss innerhalb der von der Zollverwaltung gewährten Frist aus dem türkischen Zollgebiet ausgeführt werden. Bei Fristüberschreitung wird eine Geldbuße verhängt.
Die vom Handelsministerium für das Jahr 2026 bekannt gegebenen Bußgeldbeträge lauten wie folgt:
| Fristüberschreitung | Bußgeldbetrag 2026 |
|---|---|
| Bis zu 1 Monat | 2.988 TRY |
| Mehr als 1 Monat und bis zu 2 Monate | 5.976 TRY |
| Mehr als 2 Monate und bis zu 3 Monate | 8.964 TRY |
| Mehr als 3 Monate | Ein Viertel des Betrags der Zollabgaben |
Die für die ersten drei Monate der Verspätung geltenden Beträge können sich aufgrund der jährlichen Neubewertung ändern.
Wird die Frist um mehr als drei Monate überschritten, kommt anstelle einer festen Geldbuße Artikel 238 des Zollgesetzes Nr. 4458 zur Anwendung.
15. STRAFE NACH ARTIKEL 238 DES ZOLLGESETZES
Artikel 238 des Zollgesetzes Nr. 4458 gehört zu den wichtigen Strafbestimmungen für das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr.
Bei Verstößen gegen die Verfahrensbedingungen für Fahrzeuge zum privaten Gebrauch, die unter vollständiger Befreiung vorübergehend eingeführt wurden, wird je nach Art des Vorgangs eine Geldbuße in Höhe eines Viertels der Zollabgaben verhängt.
Beispiele hierfür sind;
- Nutzung des Fahrzeugs für einen anderen als den zulässigen Zweck,
- Nutzung des Fahrzeugs durch nicht berechtigte Personen,
- unbefugte Übertragung des Fahrzeugs auf eine andere Person,
- Vermietung oder Verleih des Fahrzeugs,
- unbefugter Verkauf des Fahrzeugs in der Türkei,
- unerlaubter Austausch von Teilen, für den eine Zollgenehmigung erforderlich ist,
- unterlassene ordnungsgemäße Ausfuhr eines Fahrzeugs nach Ablauf seiner Frist.
Solche Fälle werden nach Artikel 238 beurteilt.
16. NUTZUNG DURCH EINE NICHT BERECHTIGTE PERSON
Die Nutzung eines vorübergehend eingeführten Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen durch Personen, die nach den Rechtsvorschriften nicht nutzungsberechtigt sind, kann einen Verstoß gegen das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr darstellen.
Insbesondere ist es rechtlich riskant, wenn eine in der Türkei ansässige Person ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, das einem im Ausland lebenden Angehörigen oder Freund gehört, dauerhaft oder eigenständig nutzt.
Wird eine solche Nutzung festgestellt, werden;
- der Genehmigungsinhaber,
- die Person, die das Fahrzeug nutzt,
jeweils gesondert strafrechtlich beziehungsweise verwaltungsrechtlich belangt.
Darüber hinaus kann verlangt werden, dass das Fahrzeug aus dem türkischen Zollgebiet ausgeführt wird.
17. VERKAUF, ÜBERTRAGUNG ODER VERMIETUNG DES FAHRZEUGS
Ein im Rahmen touristischer Erleichterungen in die Türkei gebrachtes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen befindet sich in der Türkei nicht im freien Verkehr.
Daher darf das Fahrzeug;
- nicht ohne Genehmigung verkauft werden,
- nicht auf eine andere Person übertragen werden,
- nicht gewerblich vermietet werden,
- nicht an Personen verliehen werden, die kein Nutzungsrecht besitzen.
Diese Handlungen können gegen den Zweck und die Voraussetzungen der vorübergehenden Einfuhr verstoßen.
18. GRUNDLEGENDE DOKUMENTE BEI DER EINREISE
Je nach Status der Person und des Fahrzeugs können bei der Einreise in die Türkei mit einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen folgende Dokumente verlangt werden:
- Fahrzeugschein oder Eigentumsnachweis,
- Führerschein,
- Reisepass oder anerkanntes Identitätsdokument,
- Dokumente zum Nachweis des Wohnsitzes im Ausland,
- in der Türkei gültige Kfz-Haftpflichtversicherung,
- Vollmacht bei Einreise durch einen Bevollmächtigten,
- Mietvertrag bei Mietfahrzeugen,
- Rentenbescheinigung für im Ausland pensionierte Personen.
Bei fehlenden oder ungültigen Dokumenten kann die Einreise des Fahrzeugs in die Türkei verweigert werden.
19. KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Ein in die Türkei einreisendes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen muss über eine in der Türkei gültige Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen. Ist die bestehende Police in der Türkei nicht gültig, muss eine in der Türkei gültige Versicherungspolice abgeschlossen werden.
20. FAHRZEUGE VON JURISTISCHEN PERSONEN
Die Einfuhr von Fahrzeugen, die einem im Ausland ansässigen Unternehmen oder einer anderen juristischen Person gehören, unterliegt anderen Vorschriften als die Einfuhr persönlicher Fahrzeuge natürlicher Personen.
Bei der Einfuhr eines auf eine juristische Person zugelassenen Fahrzeugs mittels Vollmacht gelten grundsätzlich kürzere Fristen. Daher darf nicht davon ausgegangen werden, dass ein auf ein Unternehmen zugelassenes Fahrzeug wie ein Privatfahrzeug automatisch 730 Tage in der Türkei bleiben darf.
Bei Firmenfahrzeugen werden der Zweck der Einfuhr, die Beziehung des Fahrers zum Unternehmen und die Vollmacht gesondert beurteilt.
21. VERKEHRSBUSSGELDER UND MAUTSCHULDEN
Bei in der Türkei genutzten Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen sollten vor der Ausreise folgende Verbindlichkeiten kontrolliert werden;
- Verkehrsbußgelder,
- Autobahnmautschulden,
- Brückenmaut,
- Tunnelmaut.
Die Ausreise des Fahrzeugs wird nicht gestattet, solange die Bußgelder nicht bezahlt sind.
Aus diesem Grund ist es besonders bei Fahrzeugen, die sich längere Zeit in der Türkei aufgehalten haben, wichtig, vor der Ausreise eine Schuldenkontrolle durchzuführen.
WELCHE VORAUSSETZUNG GILT FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR EINES FAHRZEUGS IN DIE TÜRKEI?
Das grundlegende Kriterium für die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in die Türkei im Rahmen touristischer Erleichterungen besteht darin, außerhalb des türkischen Zollgebiets ansässig zu sein.
Die vorübergehende Einfuhr darf jedoch nicht nur hinsichtlich der Dauer beurteilt werden.
- Auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist,
- wer es in die Türkei gebracht hat,
- wer es in der Türkei nutzt,
- ob der Fahrzeughalter ins Ausland gereist ist,
- ob das Fahrzeug eine Panne oder einen Unfall hatte,
- ob die gewährte Frist überschritten wurde,
- ob das Fahrzeug verkauft oder anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde,
sind ebenfalls unmittelbar vom Zollrecht erfasste Fragen.
Insbesondere ist Artikel 27 der Bekanntmachung von Bedeutung, wenn das Fahrzeug in der Türkei zurückgelassen wird und der Halter ins Ausland reist; bei Verstößen gegen das Nutzungsrecht sind Artikel 26 der Bekanntmachung und Artikel 238 des Zollgesetzes und bei Fristüberschreitungen Artikel 238 und 241 des Zollgesetzes wichtig.
Im Jahr 2026 werden die Bußgelder wegen Fristüberschreitung bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen für die ersten drei Monate stufenweise angewendet. Bei Verstößen von mehr als drei Monaten können wesentlich höhere Strafen entstehen, die auf Grundlage der Zollabgaben des Fahrzeugs berechnet werden.
Personen, die mit einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in die Türkei einreisen, müssen daher nicht nur das Einreisedatum des Fahrzeugs, sondern auch das vom Zoll gewährte endgültige Ausreisedatum und die Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs regelmäßig kontrollieren.
RECHTSGRUNDLAGEN
Beschluss Nr. 2009/15481 über die Anwendung bestimmter Artikel des Zollgesetzes Nr. 4458
Allgemeine Zollbekanntmachung über vorübergehend eingeführte Straßenfahrzeuge (Serie Nr. 1)
Handelsministerium der Republik Türkei – Von Reisenden mitgeführte Fahrzeuge
Hinweis: Diese Ausarbeitung dient der allgemeinen Information. Da sich Rechtsvorschriften und Bußgeldbeträge im Laufe der Zeit ändern können, sollten bei konkreten Vorgängen der aktuelle Text des Amtsblatts sowie die Praxis des Handelsministeriums und der zuständigen Zollverwaltung geprüft werden.